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   BVerwG, 08.05.1987 - 8 C 87.84   

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BVerwG, 08.05.1987 - 8 C 87.84 (https://dejure.org/1987,3239)
BVerwG, Entscheidung vom 08.05.1987 - 8 C 87.84 (https://dejure.org/1987,3239)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Mai 1987 - 8 C 87.84 (https://dejure.org/1987,3239)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtlicher Rechtsschutz neben der Anfechtung des Musterungsbescheides bzw. Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides - Feststellung der Wehrdienstfähigkeit neben der Anfechtung des Musterungsbescheids

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.11.1986 - 8 C 68.84

    Wehrpflicht - Tauglichkeit - Wehrdienstausnahme - Verpflichtungsklage

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1987 - 8 C 87.84
    Ein Wehrpflichtiger, der sich darauf beruft, daß er auf Dauer "nicht wehrdienstfähig" im Sinne der §§ 8 a Abs. 1 und 9 Nr. 1 WPflG sei und deshalb nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 WPflG nicht der Wehrüberwachung unterliege, kann gerichtlichen Rechtsschutz neben der Anfechtung des Musterungs- bzw. Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides auch durch Klage mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten erwirken, die Wehrdienstunfähigkeit festzustellen; eine Feststellungsklage ist dagegen unzulässig (im Anschluß anUrteil vom 28. November 1986 - BVerwG 8 C 68.84 undBeschluß vom 29. Februar 1984 - BVerwG 8 B 35.84 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 8 S. 6).

    Angesichts dessen ist eine gleichwohl erhobene Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig (vgl.Urteil vom 28. November 1986 - BVerwG 8 C 68.84 UA S. 4 f.).

    Richtig ist auch die Annahme, daß es für die Frage der Wehrdienstfähigkeit darauf ankommt, ob dem Wehrpflichtigen die Ableistung des Grundwehrdienstes zumutbar ist und daß es zur Beurteilung der dafür bestehenden Voraussetzungen der Beachtung der für die Grundausbildung geltenden unverzichtbaren Anforderungen bedarf, die in dem vom Bundesminister der Verteidigung erlassenen sog. Tätigkeitskatalog festgelegt worden sind (vgl. Urteil vom 28. November 1986 a.a.O. S. 5 m.weit.Nachw.).

    Zur Frage periodisch auftretender gesundheitlicher Beeinträchtigungen hat der Senat im Urteil vom 28. November 1986 (a.a.O. S. 7) ausgeführt:.

  • BVerwG, 29.02.1984 - 8 B 35.84

    Zulässigkeit und Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1987 - 8 C 87.84
    Ein Wehrpflichtiger, der sich darauf beruft, daß er auf Dauer "nicht wehrdienstfähig" im Sinne der §§ 8 a Abs. 1 und 9 Nr. 1 WPflG sei und deshalb nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 WPflG nicht der Wehrüberwachung unterliege, kann gerichtlichen Rechtsschutz neben der Anfechtung des Musterungs- bzw. Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides auch durch Klage mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten erwirken, die Wehrdienstunfähigkeit festzustellen; eine Feststellungsklage ist dagegen unzulässig (im Anschluß anUrteil vom 28. November 1986 - BVerwG 8 C 68.84 undBeschluß vom 29. Februar 1984 - BVerwG 8 B 35.84 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 8 S. 6).

    Ein Wehrpflichtiger, der sich - wie hier - darauf beruft, daß er auf Dauer "nicht wehrdienstfähig" im Sinne der §§ 8 a Abs. 1 und 9 Nr. 1 WPflG sei und deshalb nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 WPflG nicht der Wehrüberwachung unterliege, kann gerichtlichen Rechtsschutz neben der Anfechtung des Musterungs- bzw. Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides (vgl.Urteil vom 7. November 1986 - BVerwG 8 C 60.84 -) auch durch Klage mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten erwirken, die Wehrdienstunfähigkeit festzustellen (vgl.Beschluß vom 29. Februar 1984 - BVerwG 8 B 35.84 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 8 S. 6).

  • BVerwG, 07.11.1986 - 8 C 60.84

    Wehrpflicht - Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid - Einberufungstermin

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1987 - 8 C 87.84
    Ein Wehrpflichtiger, der sich - wie hier - darauf beruft, daß er auf Dauer "nicht wehrdienstfähig" im Sinne der §§ 8 a Abs. 1 und 9 Nr. 1 WPflG sei und deshalb nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 WPflG nicht der Wehrüberwachung unterliege, kann gerichtlichen Rechtsschutz neben der Anfechtung des Musterungs- bzw. Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides (vgl.Urteil vom 7. November 1986 - BVerwG 8 C 60.84 -) auch durch Klage mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten erwirken, die Wehrdienstunfähigkeit festzustellen (vgl.Beschluß vom 29. Februar 1984 - BVerwG 8 B 35.84 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 8 S. 6).
  • BVerwG, 12.04.1991 - 8 C 45.90

    Wehrpflicht Altersgrenze - Wehrpflicht Tauglichkeit - Fachärztliche Untersuchung

    Da der Kläger von seinem ursprünglich neben der Anfechtungsklage verfolgten nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässigen Feststellungsantrag (vgl. Urteil vom 8. Mai 1987 - BVerwG 8 C 87.84 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 10 S. 1 m.weit.Nachw.) ohne Klageänderung (§ 142 VwGO) zu einem demselben Rechtsschutzziel dienenden und den Streitstoff nicht verändernden Verpflichtungsantrag übergegangen ist (vgl. Urteil vom 28. November 1986, a.a.O. S. 7), muß die Sache unter völliger Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt zurückverwiesen werden.
  • BVerwG, 09.11.1988 - 8 C 28.87

    Antrag auf Feststellung der Wehruntauglichkeit - Prüfungsmaßstab bei der

    Ein Wehrpflichtiger, der sich darauf beruft, auf Dauer "nicht wehrdienstfähig" im Sinne der §§ 8 a Abs. 1 und 9 Nr. 1 WPflG zu sein, kann neben der Anfechtung des Musterungs- oder des Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides (nur) Klage mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten erheben, die Wehrdienstunfähigkeit festzustellen (vgl. Urteile vom 28. November 1986 - BVerwG 8 C 68.84 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 9 S. 6 und vom 8. Mai 1987 - BVerwG 8 C 87.84 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 10 ).

    Nach den beiden aufeinander abgestimmten Verwaltungsanordnungen (vgl. Urteil vom 25. September 1987, a.a.O. S. 3) rechtfertigt grundsätzlich jeder länger als vier Wochen dauernde Ausschluß der Leistungsfähigkeit hinsichtlich einer oder mehrerer in dem Tätigkeitskatalog als unverzichtbar bezeichneten Anforderungen die Annahme der (vorübergehenden oder dauernden) Wehrdienstunfähigkeit (vgl. Urteile vom 28. November 1986, a.a.O. S. 9 f., vom 8. Mai 1987 - BVerwG 8 C 87.84 - und vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 64.85 - ).

  • BVerwG, 25.09.1987 - 8 C 96.86

    Zivildienst - Tauglichkeit - Wehrdienst

    Der Kläger, der sich darauf beruft, daß er (auf Dauer) nicht zivildienstfähig im Sinne des § 7 ZDG sei, kann neben der Anfechtung des Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides gerichtlichen Rechtsschutz (nur) im Wege der Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten erwirken, die Zivildienstunfähigkeit festzustellen (vgl. Urteil vom 8. Mai 1987 - BVerwG 8 C 87.84 - UA S. 3 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 30.08.1996 - 8 B 144.96

    Voraussetzungen der Aufklärungsrüge - Verletzung der gerichtlichen

    Das Verwaltungsgericht hat die dem sachlichen Begehren nach (vgl. § 88 VwGO) auf Verpflichtung der Beklagten, die (dauernde) Wehrdienstunfähigkeit des Klägers festzustellen, gerichtete zulässige Klage (vgl. Beschluß vom 29. Februar 1984 - BVerwG 8 B 35.84 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 8 S. 6 ; Urteile vom 28. November 1986 - BVerwG 8 C 68.84 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 9 S. 6 und vom 8. Mai 1987 - BVerwG 8 C 87.84 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 10 S. 1 ) ohne Beweisaufnahme als unbegründet abgewiesen, obwohl sich ihm die Notwendigkeit der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aufdrängen mußte.
  • BVerwG, 03.02.1989 - 8 C 18.88

    Bestimmung der Anforderungen an die Wehrdienstfähigkeit - Einsatzfähigkeit eines

    Nach beiden aufeinander abgestimmten Verwaltungsanordnungen rechtfertigt grundsätzlich jeder länger als vier Wochen (vgl. Nr. 268 der ZDv 46/1) dauernde Ausschluß der Leistungsfähigkeit hinsichtlich einer oder mehrerer dieser Anforderungen die Annahme der (vorübergehenden oder dauernden) Wehrdienstunfähigkeit (vgl. Urteile vom 28. November 1986, a.a.O. S. 9 f., vom 8. Mai 1987 - BVerwG 8 C 87.84 - amtl. Umdruck S. 4 f., vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 64.85 - amtl. Umdruck S. 3 f., vom 3. Juni 1988 - BVerwG 8 C 82.87 - amtl. Umdruck S. 5, vom 9. November 1988 - BVerwG 8 C 28.87 - amtl. Umdruck S. 5 und vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 43.87 - amtl. Umdruck S. 5 f.).
  • VG Hamburg, 16.01.2017 - 2 K 1266/16

    Feststellung des Bestehens der Zwischenprüfung im Studium der Rechtswissenschaft;

    Kennt das Gesetz einen feststellenden Verwaltungsakt, ist grundsätzlich eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines solchen Verwaltungsaktes zu erheben (Pietzcker, a.a.O, Rn. 51; vgl. BVerwG, Urt. v. 8.5.1987, 8 C 87/84, Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 10, Ls.; Urt. v. 12.4.1991, 8 C 45/90, BVerwGE 88, 117, juris Rn. 30).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 8 C 40.86

    Zivildienst - Tauglichkeitsüberprüfung - Ergebnismitteilung

    Eine derartige Entscheidung stellt einen Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar (vgl. etwa Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 153.81 - Buchholz 448.11 § 7 ZDG Nr. 4 S. 1 ), gegen den die Anfechtungsklage gegeben ist (vgl. zuletzt Urteil vom 8. Mai 1987 - BVerwG 8 C 87.84 -).
  • BVerwG, 03.06.1988 - 8 C 82.87

    Wehrdienstfähigkeit eines Wehrpflichtigen - Unverzichtbare Anforderungen der

    In seinen Urteilen vom 28. November 1986 - BVerwG 8 C 68.84 - (Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 9 S. 6 ), vom 8. Mai 1987 - BVerwG 8 C 87.84 - (amtl. Umdruck S. 4 f.) und vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 64.85 - (amtl. Umdruck S. 3 f.) hat der Senat ferner betont, daß grundsätzlich jeder länger als vier Wochen dauernde Ausschluß der Leistungsfähigkeit hinsichtlich einer oder mehrerer der im sog. Tätigkeitskatalog als unverzichtbar bezeichneten Anforderungen die Annahme der (vorübergehenden oder dauernden) Wehrdienstunfähigkeit rechtfertigt.
  • BVerwG, 15.05.1998 - 6 B 21.98

    Pflicht zur Erhebung von einem Sachverständigenbeweis zur Klärung der vom Kläger

    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, daß Klagegegenstand sowohl das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Feststellung seiner Wehrdienstunfähigkeit (vgl. Beschluß vom 29. Februar 1984 - BVerwG 8 B 35.84 - Urteil vom 28. November 1986 - BVerwG 8 C 68.84 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 9; Urteil vom 8. Mai 1987 - BVerwG 8 C 87.84 -) als auch das Anfechtungsbegehren auf Aufhebung des Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides mit den dortigen Festsetzungen des Tauglichkeitsgrades und des Verwendungsgrades ist (vgl. Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 153.81 - Buchholz 448.11 § 7 ZDG Nr. 4 S. 4 ff.; Beschluß vom 6. November 1992 - BVerwG 8 B 75.92 - Buchholz 448.0 § 19 WPflG Nr. 21).
  • BVerwG, 05.03.1990 - 8 C 95.89

    Feststellung der Wehrdienstfähigkeit unter Berücksichtigung allergischer

    In einem solchen Fall ist (allein) die - vom Kläger erhobene - Klage mit dem Antrag, den die Wehrdienstfähigkeit bejahenden Musterungs- bzw. Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Wehrdienstunfähigkeit festzustellen, der gegebene, dem Rechtsschutzbedürfnis des Wehrpflichtigen entsprechende Rechtsbehelf (vgl. Urteil vom 8. Mai 1987 - BVerwG 8 C 87.84 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 10 S. 1 m.weit.Nachw.).
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